Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB, und zwar ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, sofern wir der Geltung der Bedingungen des Käufers nicht ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Textform zugestimmt haben oder zustimmen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung des Kaufgegenstandes vorbehaltlos ausführen.
1.2 Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zum jeweiligen Kunden abzutreten. Einem vertraglichen Abtretungsverbot wird nicht zugestimmt; ebenfalls nicht zugestimmt wird der Abbedingung dispositiver gesetzlicher Abtretungsverbote.
1.3 Im Einzelfall mit dem Käufer ausgehandelte Individualvereinbarungen (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB; einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen.
1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Sofern eine Bestellung als Angebot an uns im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren ist, können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen ab Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den Anbietenden (Käufer) erklärt werden.
2.2 Die in Katalogen, Preislisten oder sonstigen von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss herausgegebenen Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Angaben und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass wir sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnen oder bezeichnet haben.
3. Preise, Gefahrübergang, Annahmeverzug
3.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.2 Die Lieferung von auf Abruf bestellten Waren erfolgt auf Basis der jeweils zum Zeitpunkt des Abrufes bzw. Abruf der letzten Teillieferung geltenden Listenpreise.
3.3 Beim Versendungskauf (Nr. 7.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
3.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Die gesetzlichen Regelungen zum Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) gelten im Übrigen uneingeschränkt.
4. Mängelansprüche des Käufers
4.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach‐ und Rechtsmängeln (§§ 434, 435 BGB) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist und § 478 Abs. 2 BGB einer von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Vereinbarung auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Verbrauchsgüterkaufverträgen nicht zwingend entgegensteht.
4.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder
von uns (insbesondere in Katalogen, Datenblättern oder auf unserer Internet‐Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Diese Angaben stellen keine Garantien dar.
4.3 Ob ein Sach‐ oder Rechtsmangel vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 434, 435 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch – abweichend von § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b) BGB – keine Haftung.
4.4 Die Mängelansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs‐ und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) nicht nachgekommen ist. Beim Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel unverzüglich und bei gebotener Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von acht Kalendertagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; soweit auf das Vertragsverhältnis zum Kunden § 308 Nr. 8 lit. b) ee) BGB anwendbar ist, bleibt diese gesetzliche Vorschrift unberührt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung
und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
4.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen
zu verweigern, bleibt unberührt.
4.6 [Freibleibend]
4.7 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben (§ 439 Abs. 5 BGB). Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben (§ 439 Abs. 6 S. 1 i.V.m. §§ 346 bis 348 BGB). Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau zum Zwecke der Nacherfüllung gelieferten neuen Sache, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
4.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‐, Wege‐, Arbeits‐ und Materialkosten sowie ggf. Ausbau‐ und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf‐ und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
4.9 [freibleibend]
4.10 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der nachstehenden Ziff. 5 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
5. Sonstige Haftung
5.1 Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
5.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
5.3 Die sich aus Nr. 5.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
5.5 Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn die Verschlechterung des Zustands der Ware nach Gefahrübergang auf Verschleiß infolge normalen Gebrauchs zurückzuführen ist, Ersatzteile und jene Aggregate und Teile betrifft, die regelmäßig erneuert werden müssen oder dadurch
entstanden ist, dass der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat (vgl. Ziff. 4.4) oder der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist.
5.6 Ist der Käufer Unternehmer und handelt er bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, erfolgt der Verkauf von Gebrauchtgeräten, für die wir keine Garantie übernommen haben, unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Hiervon nicht betroffen sind Schadensersatzansprüche bei Personenschäden sowie die Haftung für Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5.7 [Freibleibend]
5.8 Zur Sicherstellung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen im Medizinprodukte‐Durchführungsgesetz (MPDG) und in der Medizinprodukteverordnung (Medical Device Regulation – MDR), ist der Käufer verpflichtet, für gelieferte Medizinprodukte die Rückverfolgbarkeit anhand der Seriennummern für einen Zeitraum von 10 Jahren zu gewährleisten und bei Weiterveräußerung über einen Zwischenhändler bis zum Endkunden vertraglich sicherzustellen.
5.9 Vom Leistungsumfang und dementsprechend von der Gewährleistung nicht umfasst sind vorbereitende Maßnahmen zur Installation einer Waage wie zum Beispiel die Vorbereitung einer Baugrube einer Boden‐Einbauwaage oder der Wand für die Montage einer Wandwaage inkl. der
Sicherstellung der Tragfähigkeit des Bodens bzw. der Wand. Diese vorbereitenden baulichen Maßnahmen liegen nicht in unserem Verantwortungsbereich.
6. Verjährung
6.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach‐ und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Sache, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
6.2 Ziffer 6.1 gilt auch für Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsvorschriften würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Von der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist nach Ziffer 6.1 ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch uns und/oder eines unserer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie alle sonstigen nicht abdingbaren (zwingenden) Schadensersatzansprüche des Käufers. Unberührt bleiben insbesondere die gesetzlichen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (vgl. § 12 ProdHaftG).
7. Lieferung und Lieferfristen
7.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort (Nr. 10.1) für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
7.2 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben, wobei die Frist zur Erbringung der Leistung im zweitgenannten Fall (Festlegung der Leistungsfrist durch uns in Ermangelung einer Individualvereinbarung) nicht unangemessen lang und möglichst hinreichend bestimmt sein muss. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
7.3 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer Umstände (z. B. Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh‐ und Baustoffe, Auswirkungen von Arbeitskämpfen oder Streiks, Aussperrung etc.) oder durch Umstände, auf die wir keinen Einfluss haben (z. B. pandemie‐ und/oder kriegsbedingte Lieferverzögerungen und Leistungserschwerungen) gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang, sofern die Lieferung oder Leistung nicht dauerhaft unmöglich wird und/oder hierdurch die Geschäftsgrundlage nicht gestört wird. Die Lieferfrist kann sich jedoch auch in diesen Fällen längstens um vier Wochen verlängern. Nach Ablauf dieser verlängerten Lieferfrist können sowohl der Kunde als auch – soweit das Leistungshindernis nicht durch uns zu vertreten ist – wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass die andere Vertragspartei daraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
7.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
7.5 Die Rechte des Käufers gem. Nr. 5 dieser Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
7.6 Teillieferungen sind zulässig, sofern diese für den Kunden nicht unzumutbar sind. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen versteht sich die Bestellung zur alsbaldigen Lieferung. Bei vereinbarter Lieferung auf Abruf haben Abrufe spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung zu erfolgen, falls nichts anderes vereinbart ist. Ist eine Abnahmefrist vereinbart, so sind die Abrufe der einzelnen Teillieferungen so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist.
7.7 Wird die auf Abruf gekaufte Anzahl von Geräten nicht termingemäß abgenommen oder ein bestätigter Auftrag trotz Fristsetzung nicht abgenommen, sind wir berechtigt, die (restlichen) Geräte nach unserer Wahl dem Käufer zuzusenden und in Rechnung zu stellen oder für jedes nicht abgenommene Gerät für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn Schadensersatz in Höhe von 10% des Listenpreises zum Zeitpunkt der jeweiligen Pflichtverletzung des Käufers zu fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Ein Verzicht unsererseits auf Ansprüche, die gesetzlich vorgesehen sind, ist damit nicht verbunden; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Zahlungen sind sofort netto nach Rechnungslegung fällig. Neukunden und Kunden mit Firmensitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind zur Leistung der Vorkasse netto verpflichtet. Verzug tritt auch ohne Mahnung bei Rechnungsstellung spätestens 10 Tage nach Fälligkeit ein. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
8.2 Sieht der Vertrag Barzahlung bei Lieferung vor, so gilt auch eine Lieferung und Zahlung per Nachnahme ausdrücklich als vereinbart. Alle Zahlungen sind nur an uns auf unsere Bank‐ oder Postgirokonten zu leisten.
8.3 Ein Abzug vereinbarter Skonti ist nicht zulässig, wenn der Käufer mit der Zahlung einer anderen Rechnung im Rückstand ist.
8.4 Befindet sich der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung im Verzug oder wird nach Vertragsabschluss bekannt, dass aufgrund der schlechten Vermögensverhältnisse des Käufers mit einer Befriedigung unserer Forderung nicht zu rechnen ist – wie Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, Geschäftsauflösung, Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer – sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, einschließlich der laufenden Wechsel und der gestundeten Beträge, zu verlangen und die Erfüllung abgeschlossener Lieferverträge nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Etwaige weitergehende Ansprüche aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bei Verzug bleiben hiervon unberührt.
8.5 Dem Käufer stehen Aufrechnungs‐ oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises sowie Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen einschließlich der in diesem Zusammenhang noch entstehenden Forderungen unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
9.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
9.3 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Die in Nr. 9.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, keine Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Nr. 9.4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Wir erklären die Freigabe der eingeräumten Sicherheiten, soweit deren Wert den Betrag der Forderungen von uns um mehr als 10% übersteigt. Mit der Tilgung aller Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung zum Kunden gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
e) Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher, was jedoch gemäß Ziffer 1.1. ausgeschlossen ist.
9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung desfälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen
beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort ist Hamburg.
10.2 Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Vollkaufleuten und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Hamburg. Wir können den Käufer nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
10.3 Die zwischen uns und dem Käufer nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen zustande gekommenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN‐Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte
Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
11. Entsorgungsverantwortung von Elektro‐Altgeräten
Wir sind bei der Stiftung Elektro‐Altgeräteregister (EAR) mit Sitz in Fürth registriert. Ist der Kunde Unternehmer, ist er ausschließlich zur gewerblichen Nutzung der Geräte berechtigt; der Kunde ist dann verpflichtet, die gelieferten Geräte nach den gesetzlichen und landesspezifischen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und von den Verpflichtungen nach § 10 Elektro‐ und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen freizuhalten. Für den Fall der erneuten Weitergabe hat der Kunde seinerseits seinen Kunden eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen, andernfalls ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung durch
seinen Kunden auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde hält uns von etwaigen Ansprüchen seines Kunden aus dem ElektroG frei.
12. Hinweis auf Batteriegesetz
Da wir Batterien und Akkus bzw. solche Geräte, die Batterien und Akkus enthalten, verkaufen, sind wir nach dem Batteriegesetz (BattG) dazu verpflichtet, unsere Kunden auf Folgendes hinzuweisen:
Batterien und Akkus dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden. Die Kunden von uns sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkus gesetzlich verpflichtet. Altbatterien können Schadstoffe enthalten, die bei nicht sachgemäßer Lagerung oder Entsorgung die Umwelt und/oder die Gesundheit der Kunden schädigen können. Batterien enthalten aber auch wichtige Rohstoffe wie z. B. Eisen, Zink, Mangan oder Nickel und werden wiederverwertet. Die Kunden von uns können die Batterien nach Gebrauch entweder ausreichend frankiert an uns zurücksenden oder in kommunalen Sammelstellen zurückgegeben. Die durchgekreuzte Mülltonne auf den Produkten von uns bzw. auf den durch uns mitgelieferten Batterien und Akkus bedeutet, dass diese Batterien und Akkus nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen.
GRENDS GmbH, 11/2022
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der Grends GmbH (nachfolgend "Verkäufer"), gelten für alle Verträge zur Lieferung von Waren, die ein Unternehmer (nachfolgend "Kunde") mit dem Verkäufer unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Fax, E-Mail, Brief) ausschließlich durch individuelle Kommunikation abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. 1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ausschließlich, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt. 1.3 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Kunde kann per Telefon, Fax, E-Mail, Brief oder über ein ggf. auf der Website des Verkäufers vorgehaltenes Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Verkäufer richten. Der Verkäufer lässt dem Kunden auf dessen Anfrage hin per E-Mail, Fax oder Brief, ein verbindliches Angebot zum Verkauf der vom Kunden zuvor ausgewählten Ware aus dem Warensortiment des Verkäufers zukommen. Dieses Angebot kann der Kunde durch eine gegenüber dem Verkäufer abzugebende Annahmeerklärung per Fax, E-Mail oder Brief oder durch Zahlung des vom Verkäufer angebotenen Kaufpreises innerhalb einer vom Verkäufer im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist annehmen, wobei für die Berechnung der Frist der Tag des Angebotszugangs nicht mitgerechnet wird. Für die Annahme durch Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs beim Verkäufer maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Frist zur Annahme des Angebots auf einen Samstag, Sonntag, oder einen am Sitz des Kunden staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Nimmt der Kunde das Angebot des Verkäufers innerhalb der vorgenannten Frist nicht an, so ist der Verkäufer nicht mehr an sein Angebot gebunden und kann wieder frei über die Ware verfügen. 3.1 Die angegebenen Preise des Verkäufers sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben werden gegebenenfalls gesondert berechnet. 3.2 Dem Kunden stehen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die ihm im Angebot des Verkäufers mitgeteilt werden. 3.3 Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert einem der Konten des Verkäufers gutgeschrieben wurde. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Verkäufer Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die übrigen gesetzlichen Rechte des Verkäufers im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt. Sofern Forderungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung angerechnet. 3.4 Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten (z.B. Währungsschwankungen, unerwartete Preiserhöhungen der Lieferanten etc.) ist der Verkäufer berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Vertragschluss erfolgen soll. 4.1 Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. 4.2 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen. 4.3 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet. 4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Kunden. 4.5 Für den Fall, dass sich der Versand der Ware an den Kunden aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Eventuell anfallende Lagerkosten hat nach Gefahrübergang der Kunde zu tragen. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Verkäufer hergeleitet werden können. Als höhere Gewalt gelten alle für den Verkäufer unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen des Verkäufers nicht verhindert werden können. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt. Werden Versand oder Zustellung der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Kaufpreises, berechnet werden. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen. 7.1 Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Weiterhin behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. 7.2 Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware gilt der Verkäufer als Hersteller und erwirbt Eigentum an der neu entstehenden Ware. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Verkäufer Eigentum im Verhältnis der Rechnungswerte seiner Ware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Ware des Verkäufers mit einer Sache des Kunden diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zum Rechnungs- oder mangels eines solchen zum Verkehrswert der Hauptsache – auf den Verkäufer über. Der Kunde gilt in diesen Fällen als Verwahrer. 7.3 Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dem Verkäufer vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Verkäufer ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt. 7.4 Der Kunde hat Zugriff auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Er hat an den Verkäufer abgetretene, von ihm eingezogene Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen, soweit dessen Forderung fällig ist. 7.5 Soweit der Wert der Sicherungsrechte des Verkäufers die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben. Ist die Kaufsache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt: 8.1 Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche und berechtigt den Kunden nicht dazu, die Entgegennahme der Ware zu verweigern. Sollte ein Teil der Ware einen nicht unwesentlichen Mangel aufweisen, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. Darüber hinaus dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Wird die Sache unentgeltlich überlassen, haftet der Verkäufer für Mängel nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 8.2 Mängelansprüche entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind. 8.3 Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware. 8.4 Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht 8.5 Der Verkäufer hat im Falle der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 8.6 Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut. 8.7 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an den Verkäufer zurückzusenden. Das Rücksendepaket muss den Grund der Rücksendung, den Kundennamen und die für den Kauf der mangelhaften Ware vergebene Nummer enthalten, die dem Verkäufer die Zuordnung der zurückgesandten Ware ermöglicht. Solange und soweit die Zuordnung der Rücksendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich ist, ist der Verkäufer zur Entgegennahme zurückgesandter Ware und zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet. Die Kosten einer erneuten Versendung trägt der Kunde. 8.8 Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann der Verkäufer vom Kunden eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 8.9 Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt. Der Verkäufer haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt: 9.1 Der Verkäufer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt 9.2 Verletzt der Verkäufer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 9.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. 9.4 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Verkäufers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter. Ansprüche des Kunden gegenüber dem Verkäufer verjähren – mit Ausnahme der unter dem Punkt "Mängelhaftung / Gewährleistung" geregelten Ansprüche – in einem Jahr ab Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistung, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. 11.1 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. 11.2 Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag durch den Kunden, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Kunden, ist ausgeschlossen. 12.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. 12.2 Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen. 12.3 Die Vertragssprache ist Deutsch.Inhaltsverzeichnis
1) Geltungsbereich
2) Vertragsschluss
3) Preise und Zahlungsbedingungen
4) Liefer- und Versandbedingungen
5) Höhere Gewalt
6) Verzögerung der Leistung auf Wunsch des Kunden
7) Eigentumsvorbehalt
8) Mängelhaftung / Gewährleistung
9) Haftung
10) Verjährung
11) Zurückbehaltung, Abtretung
12) Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
